BAMF: Roma werden in den Balkanstaaten diskriminiert und unmenschlich behandelt
Das BAMF hat mit Bescheid vom 20.12.2016 – Az 6943812 – 144 – einem im Jahr 2016 geborenen Roma-Mädchen Abschiebungsschutz nach §60 Abs. 5 AufenthG zugebilligt. Bemerkenswert ist an diesem Bescheid vor allem die verallgemeinernde Beschreibung der Diskriminierung und Ausgrenzung, der Roma nach Auffassung des BAMF in Mazedonien wie in den Balkanstaaten insgesamt unterliegen. Wörtlich heißt es in dem Bescheid:
„Nach Informationen des Bundesamts ist die Volksgruppe der Roma, als ärmste ethnische Gruppe in der ohnehin ärmlichen Gesamtbevölkerung Mazedoniens in ihrem Alltag Vorurteilen bzw. Diskriminierungen ausgesetzt. Sie erfahren häufig Benachteiligungen im Bildungswesen, beim Zugang zu Sozialleistungen und bei Einstellungen öffentlicher und privater Arbeitgeber. Zudem kommt es vor, dass Angehörige von Minderheiten öfter als andere von schikanösem Verhalten von Polizisten und anderen Vertretern der Verwaltung betroffen sind.
Somit besteht eine beachtliche Gefahr für die Antragstellerin, dass sie aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu den Roma erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt sein könnte, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehren würde, was wiederum einer unmenschlichen Behandlung gleich käme.
Durch die noch immer vorherrschende Diskriminierung von Roma in den Balkanstaaten und die damit einhergehende Ausgrenzung an den sozialen Errungenschaften des Landes wie Kindergarten, Schule, Beruf oder Studium, ist bei einer Abschiebung der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihre Freiheit, mithin auch die Freiheit der Würde oder der freien Entfaltung der Persönlichkeit nicht gewährleistet werden kann.
Alleine die Versagung der Chancen bei der Teilhabe am Bildungssystem kann zur erheblichen Einschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit führen, welche allein auf die Diskriminierung der Rasse der Roma zurückzuführen ist. Damit ist die Freiheit der Antragstellerin aufgrund der Diskriminierung als Roma in Gefahr, was nicht mit dem Art. 14 EMRK zu vereinbaren ist. Eine solche Diskriminierung allein aufgrund des Merkmales „Rasse“ stellt alleine für sich genommen schon eine unmenschliche Behandlung dar. (…)“
Quelle: Flüchtlingsrat Niedersachsen